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neu im angebot - Haus-Service in Melk und Handel mit Waren aller Art

nach behörden-kalamitäten im april 2021 in melk erlaube ich mir mitzuteilen, dass ich neben den bisherigen gewerben "Vermietung von beweglichen Sachen" und "persönliche Dienstleister" auch über gewerbeberechtigungen  für den "Handel mit Waren aller Art" und "Haus-Service" verfüge. im bereich "Vermietung von beweglichen Sachen" werden baumaschinen, bauzäume, baugerüste, hakenliftcontainer, landmaschinen und rasenpflegegeräte vermietet. im bereich "persönliche Dienstleistungen" biete ich u.a. radiästhetische und geobiologische dienstleistungen an, ugs. wird die tätigkeit auch als "schwurbeln" bezeichnet. Ich lehne allerdings das verkaufen von sog. entstörungseinrichtungen, belebungseinrichtungen und dergl. ab.  im bereich "Haus-Service" biete ich alle Dienstleistungen gemäß beschreibung des gewerbes an. im bereich "Handel mit Waren aller Art" beziehe ich mich hauptsächlich auf baustoffe und gebrauch...

einzelgenehmigungsbescheid

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der betreffende beamte hat nach eigenen angaben die fahrzeugdaten vom anhängerhersteller krampe angefordert. demnach müsste er wissen, dass die max. fahrzeugbreite des anhängers 2,55 m beträgt. für den anhänger gibt es einen einzelgenehmigungsbescheid. auch in diesem scheint eine max. fahrzeugbreite von 2,55 m auf. unter punkt 2.6 findet sich länge / breite / höhe: 7500 / 2550 / 3000, jeweils in mm. aufgrund der fotos vom einzelgenehmigungsbescheid und den fotos von der verkehrsanhaltung ist ersichtlich, dass betreffend der fahrzeugbreite nichts am fahrzeug verändert wurde.

widerrechliche abstellung eines landwl. anhängers

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am 29.4.21 wurde ich in melk im zuge einer verkehrskontrolle mit einem traktor und einem hakenliftanhänger angehalten. der beamte hat mir unterstellt, ich würde einer gewerblichen tätigkeit ohne gewerbeberechtigung nachgehen, das fahrzeug wäre zu breit, um ohne zulassung im öffentlichen straßenverkehr betrieben zu werden, und die ladung wäre nicht ausreichend gesichert. die erste breitenmessung mit einem 2-m-zollstock wurde vom beamten an den begrenzungsleuchten durchgeführt, was jedoch nicht zulässig ist. diese messung bestreitet der beamte inzwischen. die zweite messung war durch falsches anhalten des zollstockes sehr ungenau. die vom beamten behaupteten 2,6 m sind am fahrzeug nicht nachvollziehbar. der anhänger darf ohne zulassung bis 2,55 m breit betrieben werden. tatsächlich ist der anhänger an den kotflügeln und an den reifen gemessen nur 2,51 m breit. aufgrund der vom beamten behaupteten überbreite wurde der anhänger abgestellt. infolge der anzeige bei der bh melk wurde eine str...